Ehevertrag
Entgegen einem weitverbreiteten Irrglauben kann die ehevertragliche Änderung des Güterstandes bspw. in den Güterstand der Gütertrennung nicht bewirken, dass die Haftung des Ehegatten für Schulden des anderen damit ausgeschlossen oder auf eigene Vermögenswerte begrenzt wird. (siehe hiezu : Häufige Rechtsirrtümer).
Gesetzlicher Güterstand ist die sog. Zugewinngemeinschaft. Jedes Ehepaar, das eine Ehe ohne Ehevertrag schließt, lebt automatisch in diesem Güterstand. Durch die Eheschließung verändern sich hierbei nicht die Eigentumsverhältnisse an dem in die Ehe eingebrachten Vermögen beider Ehegatten. Jeder bleibt Eigentümer seines Vermögens. Auch alles während der Ehezeit angeschaffte Vermögen bleibt im alleinigen Eigentum desjenigen, welcher erworben oder geerbt hat. Werden Vermögenswerte von beiden Ehegatten angeschafft (z.B. eine Immobilie) werden beide bspw. hälftige Miteigentümer.
Kommt es zu einer Scheidung wird geprüft, ob ein Zugewinnanspruch eines Ehegatten besteht. Dieser wird wie folgt errechnet: Für jeden Ehegatten wird das Anfangs- und Endvermögen festgestellt und eine etwaige Differenz in Geld ausgeglichen, damit beide Ehegatten den gleichen „Zugewinn“ während der Ehe hatten. Zum Anfangsvermögen zählt alles, was in die Ehe eingebracht wurde und während der Ehezeit in vorweggenommener Erbfolge oder durch Erbschaft erworben wurde. Endvermögen ist das Vermögen, welches bei Ehescheidung vorhanden ist.
Zum besseren Verständnis ein Beispiel:
Ehefrau A und Ehemann B heiraten. Beide Ehegatten haben kein Vermögen mit in die Ehe gebracht. Während der Ehezeit erbt B einen Bauplatz im Wert von € 100.000.-- auf dem sodann ein Haus errichtet wird, welches einen Wert (ohne Grundstück) von € 200.000.-- hat. Später kommt es zur Scheidung. Der Zugewinnausgleichsanspruch errechnet sich dann wie folgt:
Endvermögen Ehemann: € 300.000.--
Anfangsvermögen Ehemann (Bauplatz) € 100.000.--
Zugewinn Ehemann € 200.000.--
Endvermögen Ehefrau € 0
Anfangsvermögen Ehefrau € 0
Zugewinn Ehefrau € 0
(Zugewinn Ehemann - Zugewinn Ehefrau) / 2 = € 100.000.--
Das bedeutet, der Ehemann behält das in seinem Eigentum stehende Haus, muss aber seiner Ehefrau € 100.000.-- Zugewinnausgleich zahlen.
In einigen Fällen ist es jedoch unter Umständen zweckmäßig und angemessen, diesen gesetzlichen Mechanismus durch Ehevertrag zu modifizieren und den Zugewinn bei Ehescheidung ganz oder teilweise auszuschließen:
Ist bspw. einer der Parteien selbständig oder macht sich während der Ehe selbständig/ist an einer Gesellschaft wesentlich beteiligt so kann die Scheidung und der Zugewinnausgleich zum Existenzrisiko werden, weil der als Endvermögen festgestellte „abstrakte“ Firmenwert ja nicht als Bargeld in der Kasse liegt sondern in der Geschäftsausrüstung und ggfs. dem „inneren Wert“ des Unternehmens. Eine Kreditaufnahme in dieser Höhe scheitert oft, sodass dann nur der Firmenverkauf als letzter Ausweg bliebe, um den fälligen Zugewinnausgleich an den Ehegatten zu zahlen.
In solchen Fällen ist es angebracht, den Zugewinnausgleich auf das betriebliche Vermögen auszuschließen.
Da gerade auf dem Gebiet des Familien- und Güterrechtes kein Fall wie der andere ist und oft komplexe Lösungen gefragt sind, ist hier in besonderem Maße qualifizierte Beratung im Einzelfall erforderlich. Die vorherige Beratung ist in den Beurkundungsgebühren eingeschlossen.
Cartoons mit freundlicher Genehmigung ® von Kai Felmy