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Häufige Rechtsirrtümer

Irrtum Nr. 1:
Durch die Eheschließung wird der Ehepartner "automatisch" Miteigentümer zu 1/2 des in die Ehe eingebrachten und/oder des später geerbten Vermögens.

Richtig: Die Eheschließung ändert nichts an den Eigentumsverhältnissen. Der Ehepartner erwirbt durch die Heirat nichts von den in die Ehe eingebrachten Vermögenswerten. Er wird auch nicht Miteigentümer des nach Eheschließung durch Erbschaft oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge durch Schenkung erworbenen Vermögens.
Nur der Vermögenszuwachs (=Zugewinn) des eingebrachten oder ererbten Vermögens während der Ehezeit wird bei der Berechnung des Zugewinns bei Ehescheidung berücksichtigt und in Geld ausgeglichen (Zugewinnausgleich), wenn der Zugewinn des anderen Partners geringer war. Diesen Zugewinnausgleichsanspruch auf den Wertzuwachs kann man ggfs. durch notariellen Ehevertrag ganz oder teilweise ausschließen und eine sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Dies ist in der Regel sinnvoller als die Vereinbarung von Gütertrennung.


Irrtum Nr. 2:
Nur durch die Vereinbarung von Gütertrennung kann man die Eigentumsverhältnisse in einer Ehe trennen (siehe Irrtum Nr. 1) weil sonst Gläubiger eines Ehepartners auf die Vermögenswerte des anderen Partners zugreifen können.

Richtig: Die Gütertrennung bewirkt keine Änderung der Eigentumsverhältnisse und auch keinen Schutz gegen Gläubigerzugriff auf das Vermögen des anderen Ehepartners. Ein solcher Zugriff ist im gesetzlichen Güterstand in der Regel ohnehin nicht möglich, es sei denn der Ehepartner ist eine vertragliche Mithaftung oder Bürgschaft eingegangen.
Die Gütertrennung bewirkt im wesentlichen nur den Ausschluss des Zugewinnausgleichsanspruchs im Scheidungs- und Todesfall.


Irrtum Nr. 3:
Bei Ehepartnern die keine Kinder haben wird im Todesfall der Ehepartner gesetzlicher Alleinerbe.

Richtig: Ist kein Testament vorhanden und leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand, werden Eltern bzw. Geschwister zu ein Viertel Miterbe. Das kann nur durch die Errichtung eines formgerechten Testamentes verhindert werden.

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