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Strengere Anforderungen an Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
Der Bundesgerichtshof hatte im August 2016 über die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung zu entscheiden. In den Entscheidungsgründen finden sich konkretisierte Anforderungen an die inhaltliche Gestaltung von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten.
Demnach entfaltet eine Patientenverfügung (§ 1901 a Abs. 1 BGB) nur dann eine unmittelbare Bindungswirkung, wenn in ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über bestimmte ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist, sind ebenso wenig ausreichend wie die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen.
Wir überprüfen gerne Ihre alten Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen im Hinblick auf die aktuelle richterliche Rechtsprechung. Vollmachten, die in unserer Kanzlei in den vergangenen zehn Jahren beurkundet worden sind, entsprechen jedoch in der Regel alle den aktuellen Bestimmtheitsanforderungen.
Demnach entfaltet eine Patientenverfügung (§ 1901 a Abs. 1 BGB) nur dann eine unmittelbare Bindungswirkung, wenn in ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über bestimmte ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist, sind ebenso wenig ausreichend wie die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen.
Wir überprüfen gerne Ihre alten Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen im Hinblick auf die aktuelle richterliche Rechtsprechung. Vollmachten, die in unserer Kanzlei in den vergangenen zehn Jahren beurkundet worden sind, entsprechen jedoch in der Regel alle den aktuellen Bestimmtheitsanforderungen.
Eingestellt am 17.10.2016 von Rechtsanwältin und Notarin Nadja Petry
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