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Das europäische Nachlasszeugnis
Mit Inkrafttreten der neuen EU-Erbrechtsverordnung am 17.08.2015 soll das europäische Nachlasszeugnis in Erbfällen mit EU-Auslandsbezug den Rechtsverkehr künftig erleichtern. In allen der Verordnung beigetretenen EU-Ländern wird das europäische Nachlasszeugnis künftig als Erbnachweis anerkannt werden. Es ist also nicht mehr erforderlich, dass in dem jeweiligen EU-Ausland auch nochmal ein Erbnachweis nach den dortigen nationalen Vorschriften beantragt wird. Das europäische Nachlasszeugnis ist jedoch nur dann notwendig, wenn sich Nachlassvermögen des Erblassers im EU-Ausland befindet. Andernfalls bleibt es wie bisher bei den jeweiligen nationalen Erbnachweisen. In Deutschland sind weiterhin der Erbschein oder das notarielle Testament nebst Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts zulässige Erbnachweise. Zuständig für die Erteilung des Nachlasszeugnisses ist das Nachlassgericht, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Angaben für den Antrag auf Erteilung des Zeugnisses müssen vor einem Notar oder einem Gericht versichert werden. Wer bereits einen Erbschein nach deutschem Recht beantragt hat und daneben zusätzlich auch noch das europäische Nachlasszeugnis benötigt, bekommt einen Teil der für den Erbscheinsantrag anfallenden Kosten bei der Beantragung des Nachlasszeugnisses angerechnet.
Eingestellt am 14.07.2015 von Rechtsanwältin und Notarin Nadja Petry
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