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Änderungen durch die europäische Erbrechtsverordnung

Bisher war grundsätzlich die Staatsangehörigkeit eines Erblassers maßgeblich für die Anwendung der erbrechtlichen Vorschriften. Das ändert sich mit Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung am 17.08.2015. Dann gilt das Erbrecht desjenigen Staates, in dem der Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Betroffen sind also alle deutsche Staatsangehörige, die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten. Viele ausländische erbrechtliche Vorschriften sind nicht mit den deutschen gesetzlichen Bestimmungen vergleichbar, was zu erheblichen Problemen und nicht gewünschten Rechtsfolgen führen kann. Hierzu zählen beispielsweise das Ehegattenerbrecht, Pflichtteilsansprüche, Wirksamkeit von Erbverzichtsverträgen etc. Wer also nicht ausschließen kann, dass er sich künftig auch für eine längere Zeit im Ausland aufhält, hat die Möglichkeit in Form einer letztwilligen Verfügung oder eines Nachtrages zu einem bereits errichteten Testament eine Rechtswahl zu treffen. In diesem Fall kommt im Falle des Versterbens unabhängig vom Aufenthaltsort immer deutsches (Erb-)recht zur Anwendung. Die neuen europäischen Erbrechtsbestimmungen gelten für alle Erbfälle ab dem 17.08.2015. Das bedeutet, dass auch alle bisher errichteten Testamente von der Gesetzesänderung betroffen sind und ggfs. geändert bzw. ergänzt werden müssen.


Eingestellt am 14.07.2015 von Rechtsanwältin und Notarin Nadja Petry
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