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Das notarielle Testament

Das notarielle Testament - Testament
Dass die "selbstgemachten" immer noch am besten sind, mag für Weihnachtsplätzchen oder Marmeladen gelten, für Testamente gilt dies jedenfalls nicht. Zu zahlreichen Erbstreitigkeiten kommt es nur deshalb, weil der Testator sich unklar ausgedrückt oder wichtige Regelungspunkte schlicht vergessen hat. Da vergisst beispielsweise die Mutter, über die Anordnung zahlreicher Vermächtnisse zugunsten der Kinder den Ehemann zum Erben einzusetzen.
Oft werden auch irgendwo aufgeschnappte juristische Begriffe falsch verwendet. Häufig findet sich dadurch in Testamenten sogar genau das Gegenteil von dem, was der Erblasser eigentlich wollte. Der Vater, der sein Nachlassvermögen unter seinen drei Kindern verteilen, einen Ausgleich eventueller Mehrerwerbe aber wegen der Streitanfälligkeit ausschließen will, trifft, statt Vorausvermächtnisse auszusetzen, eine Teilungsanordnung, die wegen der notwendigen Feststellung der Werterelationen besonders streitanfällig ist.
Doch selbst, wenn es dem Testator gelingt, seinen tatsächlichen Willen im Testament zum Ausdruck zu bringen, drohen Gefahren. Der in der eigenen Immobilie wirtschaftende Einzelhändler setzt seine Tochter als Erbin ein, vermacht aber seiner Ehefrau, zur wohlgemeinten Sicherung ihrer Altersversorgung, die Geschäftsimmobilie. Dies hat zur Folge, dass die Immobilie mit hohen Einkommensteuerbelastungen aus dem Betriebsvermögen zwangsläufig entnommen wird.

Derartige, im stillen Kämmerlein gefertigten Minen schlummern noch unerkannt in Schubladen zahlreicher Haushalte. Nahezu täglich gehen einige hoch. Eine Entschärfung durch Fachleute ist dringend anzuraten. Auch wer sein Testament noch zu errichten hat, auf die eigenhändige Form aber nicht verzichten möchte, sollte es nicht versäumen, den Inhalt mit fachkundigen Beratern, wie Rechtsanwälten und Notaren, abzustimmen oder sich von diesen einen Testamentsentwurf fertigen zu lassen. Zur steuerlichen Prüfung sollte ggfs. auch der Steuerberater zu Rate gezogen werden. Gewarnt sei jedoch vor der Kostenfalle: Wer sich ein eigenhändiges Testament von einem Anwalt entwerfen läßt, zahlt ein vielfaches der Kosten eines notariellen Testaments und darüberhinaus fallen auch noch für die Erben die Kosten eines dann notwendigen Erbscheins an.

Im Gegensatz zum eigenhändigen Testament ist beim öffentlichen Testament fachkundige Kontrolle garantiert. Denn das öffentliche Testament wird vor einem Notar errichtet. In der Regel geschieht dies in der Weise, daß der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt und dieser hierüber, gegebenenfalls nach eingehender Beratung, in notarieller Urkunde eine Niederschrift fertigt. Sodann liest der Notar die Niederschrift dem Erblasser vor, der sie anschließend genehmigt und unterschreibt.

Neben der fachmännischen Beratung hat das notarielle Testament aber noch weitere Vorteile. Viele Testamente werden nämlich in hohem Alter oder auch in Krankheitsphasen - etwa vor einer schweren Operation - errichtet. Benachteiligte Erben nehmen dies gerne zum Anlass, das Testament mit der Behauptung anzugreifen, der Erblasser sei, als er das Testament geschrieben habe, nicht mehr testierfähig gewesen. Der Notar aber prüft im Rahmen seiner Möglichkeiten die Testierfähigkeit des Erblassers und stellt diese, wenn gegeben, in der Urkunde ausdrücklich fest. Zwar ist damit nicht endgültig über die Testierfähigkeit des Erblassers entschieden, der Beweis der behaupteten Testierunfähigkeit aber fast aussichtslos.
Weiterhin sorgt der Notar dafür, dass das Testament unverzüglich in die besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht kommt, was gewährleistet, dass es später auch gefunden und nicht von einem enterbten oder zu kurz gekommenen Abkömmling vernichtet oder verfälscht wird. Zwar kann auch das eigenhändige Testament beim Amtsgericht hinterlegt werden. Doch wird dies häufig trotz guter Vorsätze vergessen oder immer wieder verschoben, und der Tod kommt der Hinterlegung zuvor.

Das notarielle Testament - Lacksiegel
Weiterhin sorgt der Notar dafür, dass das Testament in einem versiegelten Umschlag unverzüglich in die besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht kommt, was gewährleistet, dass es später auch gefunden und nicht von einem enterbten oder zu kurz gekommenen Abkömmling vernichtet oder verfälscht wird. Zwar kann auch das eigenhändige Testament beim Amtsgericht hinterlegt werden. Doch wird dies häufig trotz guter Vorsätze vergessen oder immer wieder verschoben, und der Tod kommt der Hinterlegung zuvor.

Das notarielle Testament kostet den Erblasser zwar Geld, es hilft gleichzeitig aber den Erben, Geld zu sparen. So genügt es in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts dem Grundbuchamt, dem Registergericht und auch den meisten Banken als Erbnachweis und macht die Beantragung eines gebührenpflichtigen Erbscheins meist entbehrlich. Abgesehen davon macht sich fachkundige Beratung immer bezahlt. Zahlreiche Erben, die Opfer selbstgestrickter Testamente waren, werden dies bestätigen können.

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Cartoon mit freundlicher Genehmigung ® von Kai Felmy