Die gesetzliche Erbfolge und ihre unerwünschten Folgen
Oft hat dies jedoch unerwünschte Folgen, wie nachstehendes Beispiel zeigt:
Ein Ehepaar hat zwei Kinder und ist gemeinsamer Eigentümer eines Hauses oder einer Eigentumswohnung. Wenn einer der beiden Ehegatten verstirbt, bilden der überlebende Ehegatte und die beiden Kinder eine Erbengemeinschaft. Die Kinder sind somit Miteigentümer der Immobilie, über die nunmehr nur noch alle Erben gemeinsam verfügen können. Wenn also der überlebende Ehegatte ein Darlehen benötigt und hierfür auf dem Haus eine Grundschuld eintragen lassen muss, geht das nur noch mit der Mitwirkung und Zustimmung der beiden Kinder. Gleiches gilt für den Verkauf des Hauses. Besonders problematisch wird es dann, wenn minderjährige Kinder vorhanden sind, für die dann ein Ergänzungspfleger das Vormundschaftsgericht bestellt werden muss.
Was viele nicht wissen ist, dass jeder Miterbe gegen den Willen der anderen sogar die zwangsweise Auseinandersetzung (Teilungsversteigerung) der Immobilie betreiben kann.
Wer über Grundbesitz verfügt, verheiratet ist und Kinder vorhanden sind, sollte also unbedingt ein notarielles Testament errichten.
Wer verheiratet ist und keine Kinder hat, kann im Todesfall des Ehepartners auch eine böse Überraschung erleben. Der überlebende Ehegatte wird nicht etwa Alleinerbe. Auch die Schwiegereltern bzw. nach deren Tod die Geschwister des Ehegatten werden zu 1/4 Miterbe und müssen ggfs. ausgezahlt werden.
Gerade bei kinderloser Ehe ist also ein Testament von besonderer Wichtigkeit, um den überlebenden Ehepartner nicht in zusätzliche finanzielle Schwierigkeiten zu bringen.
Noch sehr viel einschneidender und weitreichender sind die Konsequenzen bei unverheirateten Paaren. Sie gelten erbrechtlich als nicht miteinander verwandt, sodass gesetzliche Erben die Eltern oder Geschwister werden. Ist Grundbesitz vorhanden, kann dies zu völlig unsachgerechten Ergebnissen führen, die den Partner in finanzielle Schwierigkeiten bringen können. Selbst in jungen Jahren sollte daher durch Errichtung eines gemeinsamen Erbvertrages vorgebeugt werden.