Steuerfreibeträge nutzen
Im Grundsatz gilt: Erben und Beschenkte müssen Erbschaftsteuer oder Schenkungssteuer zahlen. So sieht es das Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz vor. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber, je nach Verwandtschaftsgrad, mehr oder weniger großzügige Freibeträge vorgesehen. Je enger ein Erbe mit dem Erblasser verwandt ist, desto höher ist der Freibetrag. Auf diese Weise will der Gesetzgeber sicherstellen, dass sich Erben für die Annahme des Nachlasses nicht verschulden müssen.
Den höchsten Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro erhalten Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Zusätzlich wird ein besonderer Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 Euro gewährt. Das heißt, erst ab 756.001 Euro zahlen Witwen und Witwer Erbschaftsteuer. So soll Sorge getragen werden, dass das gemeinsam erarbeitete Vermögen erhalten bleibt.
Erhält der überlebende Ehepartner durch den Tod des Gatten jedoch Versorgungsbezüge wie etwa Witwenrente oder eine Pension, die der Erbschaftsteuer nicht unterliegen, wird der Kapitalwert dieser Bezüge vom Versorgungsfreibetrag abgezogen.
Auch Kinder haben mit 400.000 Euro einen hohen allgemeinen Freibetrag bei der Erbschaftsteuer. Wie bei Ehegatten wird dieser mit einem Versorgungsfreibetrag aufgestockt, der nach dem Alter des Kindes gestaffelt ist. Der Kapitalwert eventueller Versorgungsbezüge, etwa Waisenrente, wird ebenfalls abgezogen.
Das Finanzamt gewährt den Versorgungsfreibetrag nur bei der Erbschaftsteuer, nicht bei einer Schenkung.
Wichtig auch zu wissen, dass dieser Freibetrag eines Kindes nach jedem Elternteil und bei Großeltern nach jedem Großelternteil gilt.
Generell gilt: Je entfernter die Verwandtschaft wird, desto geringer ist der Freibetrag. Wer gar nicht mit dem Erblasser verwandt ist, darf lediglich 20.000 Euro steuerfrei erben.
Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt ab von der Steuerklasse sowie der Höhe der Erbschaft. Die Steuersätze sind also gestaffelt. Gezahlt wird erst, wenn der Freibetrag überschritten ist. Wie beim Freibetrag bevorzugt der Gesetzgeber nahe Verwandte auch bei den Steuersätzen. Sie fallen bei Ehepartnern am geringsten, bei Nicht-Verwandten am höchsten aus.
Beispiel: Andrea vererbt ihrem Ehemann ein Vermögen in Höhe von einer Million Euro in Form von Barvermögen und Aktien. Davon zieht das Finanzamt 500.000 Euro ab. Da der Ehemann keine Versorgungsbezüge erhält, kommen 256.000 Euro hinzu. 756.000 Euro des Erbes muss der Ehegatte also nicht versteuern. Auf die restlichen 244.000 Euro werden elf Prozent Erbschaftsteuer, also 26.840 Euro, fällig.
Erbschaftsteuer bei Immobilien
Immobilien werden nicht immer auf den Freibetrag der Erbschaftsteuer angerechnet, anders als etwa Barvermögen. Vererbt der Erblasser das zuvor von ihm selbst bewohnte Haus an den Ehepartner, ist es unter folgenden Bedingungen steuerfrei:
• Der Erbe zieht innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Immobilie ein.
• Er gibt die Immobilie als ständigen Wohnsitz an.
• Der Erbe bleibt mindestens zehn Jahre darin wohnen.
Auf eine solche Immobilienerbschaft wird keine Steuer fällig, unabhängig davon, wie hoch der Wert der Immobilie ist. Der Freibetrag des Ehegatten steht danach in voller Höhe für anderes Vermögen zur Verfügung.
Für eine Erbschaft an Kinder gelten dieselben Bedingungen, allerdings hat das Gesetz hier eine Wohnflächenbegrenzung vorgesehen: Das Haus oder die Wohnung darf maximal 200 Quadratmeter groß sein.
Wird eine vermietete Immobilie vererbt, zieht das Finanzamt den Verkehrswert heran. Dieser wird abzüglich eines pauschalen Bewertungsabschlags von zehn Prozent, also letztendlich zu 90 Prozent, angesetzt. Davon wird der jeweilige Freibetrag abgezogen. Kann die Erbschaftsteuer nur gezahlt werden, indem die Immobilie veräußert wird, gewährt das Finanzamt eine Stundungsfrist von zehn Jahren. Laufende Kredite, für die der Erbe einsteht, werden abgezogen.
Freibetrag für Erbschaftsteuer auf Hausrat
Angehörige der Steuerklasse 1, also Ehepartner, Kinder und Enkel, dürfen Hausrat im Wert von je 42.000 Euro erben, ohne Erbschaftsteuer zu zahlen. Darüber hinaus sind „andere bewegliche Gegenstände“ wie etwa Kunstgegenstände im Wert von 12.000 Euro steuerfrei. Beides zählt zu den sogenannten sachlichen Steuerbefreiungen. Auf den allgemeinen Freibetrag der Erbschaftsteuer werden sie nicht angerechnet.
Erben der Steuerklassen 2 und 3 dürfen Hausrat und andere bewegliche Gegenstände bis zu einem Gesamtwert von 12.000 Euro steuerfrei erben. Das gilt zusätzlich zum allgemeinen Freibetrag.
Erbschaftsteuer auf geerbte Unternehmen
Einen Sonderfall stellen Unternehmen dar. Für geerbtes Betriebsvermögen gelten Sonderregelungen unter der Voraussetzung, dass der Betrieb vom Erben mindestens fünf Jahre weitergeführt wird.
Während dieser Zeit dürfen nicht mehr als 150.000 Euro an Gewinn entnommen und ins Privatvermögen überführt werden. Verstößt der Erbe dagegen oder verkauft das Geschäft innerhalb der Frist von fünf Jahren, wird der Erlös wie Privatvermögen besteuert.
Freibetrag für Schenkungssteuer mehrfach nutzen
Der allgemeine Freibetrag gilt sowohl für die Erbschaftsteuer als auch für die Schenkungsteuer. Das Besondere daran: Der Freibetrag für eine Schenkung und die damit verbundene Steuerfreiheit darf alle zehn Jahre neu in Anspruch genommen werden. Das heißt: Die letzte Schenkung sollte idealerweise mindestens zehn Jahre vor dem Erbfall liegen. Ist der Zeitraum kürzer als zehn Jahre, zählt sie mit zum Erbe und wird entsprechend besteuert.
Besonderheiten bei der Schenkungssteuer
Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer werden in weiten Teilen analog angewendet. Die Unterschiede bestehen lediglich im besonderen Versorgungsfreibetrag, der nur bei der Erbschaftsteuer angerechnet wird. Auch die selbst genutzte Immobilie lässt sich verschenken. Komplett steuerfrei geht das allerdings nur unter Ehepartnern. Aber auch hier gilt eine Frist von zehn Jahren für den ständigen Wohnsitz in der verschenkten Immobilie.
Wer seine Immobilie an Kinder verschenkt, muss dagegen auf den Freibetrag achten. Liegt der Verkehrswert abzüglich übernommener Schulden über 400.000 Euro, wird Schenkungssteuer fällig.