Notar für Vorsorgevollmacht
Weitläufig verbreitet ist die irrige Annahme, nahe Verwandte oder der Ehegatte könnten in diesem Fall einfach für den Betroffenen einspringen und diesen vertreten. Dies ist jedoch rechtlich nicht wirksam, da keine nachweisbare Vollmacht besteht. Das Gesetz sieht daher das amtliche Betreuungsverfahren vor, soweit keine wirksame Vollmacht besteht. Das Vormundschaftsgericht bestellt zwar häufig einen Familienangehörigen des Betroffenen zum Betreuer, es werden jedoch auch Berufsbetreuer also fremde Dritte eingesetzt. Wer die mit einem Betreuungsverfahren verbundenen Unannehmlichkeiten wie beispielsweise gerichtliche Anhörungen, Begutachtung durch Sachverständige, Erteilung jährlicher Abrechnungen etc sowie Kosten vermeiden will, für den empfiehlt sich die Erteilung einer Vorsorgevollmacht.
Sie bestimmen dann selbst eine Person Ihres Vertrauens, die im Fall des Eintritts des Vorsorgefalls für Sie handeln kann.
Ein weiterer, großer Vorteil der notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht ist, dass der Notar die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers feststellt und diese Vollmacht beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer in Berlin elektronisch mit den wesentlichen Eckdaten und Personalien registriert wird. Auf diese Datenbank haben wiederum die Vormundschaftsgerichte Zugriff. Wird ein Vormundschaftsgericht beispielsweise von einem Krankenhaus um Einleitung eines Betreuungsverfahrens ersucht, kann durch vorherigen Zugriff auf die Datenbank festgestellt werden, dass eine Vollmacht besteht und wer Bevollmächtigter ist. Ein amtliches Betreuungsverfahren wird damit sofort vermieden.