Informationen zur GmbH-Rechtsreform

- Das Reformgesetz ist mit Wirkung zum 1.11.2008 inkraft getreten.
Das Stammkapital der „klassischen“ GmbH bleibt bei mindestens € 25.000,00; auch bei Einmanngesellschaften (Bargründung)ist es nunmehr zulässig, zunächst nur 50 % der übernommenen Stammeinlage einzuzahlen. Bisher war dies zum Gläubigerschutz nur bei einer Mehrpersonengesellschaft möglich.

- Einführung einer neuen Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) mit einem Mindestkapital von 1 EURO und einer gesetzlichen Verpflichtung zur Kapitalaufholung; Die Gründung einer Limited nach englischem Recht mit allen damit verbundenen Risiken ist daher im Normalfall überflüssig geworden. Es bleibt abzuwarten, wie sich die neue Unternehmensgesellschaft im Geschäftsleben bewähren und durchsetzen wird.

- Vereinfachtes Gründungsverfahren auf der Grundlage eines Musterprotokolls in bestimmten Fällen möglich;

- Staatliche Genehmigungen nach Handwerks- oder Gewerberecht sind zumindest für die Gründung einer Gesellschaft nicht mehr erforderlich; Im Falle des Tätigwerdens der Gesellschaft sind weiterhin die staatlichen Genehmigungserfordernisse zu berücksichtigen, Im Rahmen des Gründungsverfahrens werden die Registergerichte jedoch die Stellungnahmen der IHK zur Firmierung einholen;

- Förmliche Anmeldung der inländischen Geschäftsanschrift der Gesellschaft und Eintragung in das Handelsregister erforderlich; kann Post einmal nicht an die Geschäftsadresse zugestellt werden, erfolgen die weiteren Zustellungen an die Gesellschaft als öffentliche Zustellung von der die Gesellschaft in der Regel überhaupt keine Kenntnis erlangt.

- Der Mindestnennbetrag eines Geschäftsanteils wurde auf 1 EURO; jeder Geschäftsanteil muss durch 1 EURO statt bisher 50 EURO teilbar sein;

- Jeder Euro eines Geschäftsanteils (also nicht mehr wie bisher € 50,00) gewähren eine Stimme;

- Für die Teilung und Zusammenlegung von Geschäftsanteilen ist künftig ein Gesellschafterbeschluss ausreichend, sofern keine abweichend Bestimmungen in der Satzung enthalten sind;

- Ein Gesellschafter kann zukünftig bereits mit Gründung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen;

- Verschärfung der Anforderungen an die persönliche Qualifikation des Geschäftsführers; in der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister ist daher eine erweiterte Versicherung des Geschäftsführers notwendig;

- Persönliche Haftung der Gesellschaft für den Fall, dass sie vorsätzlich oder grob fahrlässig die Geschäftsführung an eine Person überlassen, die nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr Geschäftsführer sein kann;

- Aufwertung der Gesellschafterliste als Legitimationsgrundlage und Rechtsscheinträgers; Sämtliche Geschäftsanteile müssen künftig mit einer laufenden Nummer versehen sein;

- Gutgläubiger Erwerb eines Geschäftsanteils aufgrund Eintrag des Veräußerers in der beim Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste möglich.



Eingestellt am 13.10.2008 von H. & N. Petry
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