Die neue Unternehmensgesellschaft

Informationen zur neuen „Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt)“

- Die Gesellschaft muss im Firmennamen zwingend den Zusatz „UG (haftungsbeschränkt)“ oder „Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt)“ führen
- Stammkapital von EUR 1,00 bis EUR 24.999,00; die Stammeinlagen sind in Bar in voller Höhe einzuzahlen
- Gesetzliche Verpflichtung zur Kapitalaufholung gem. § 5 a GmbHG
- Mindestnennbetrag eines Geschäftsanteils von EUR 1,00
- Vereinfachtes Gründungsverfahren mit Musterprotokoll jedoch lediglich für den Fall, dass nur ein Geschäftsführer bestellt werden soll, der zwingend von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist und an der Gesellschaft nur höchstens drei Gesellschafter beteiligt sind. Das Musterprotokoll fasst die Gründungsversammlung, den Gesellschaftsvertrag, den Beschluss über die Bestellung eines Geschäftsführers sowie die Gesellschafterliste in einer Urkunde zusammen. Nur im vereinfachten Gründungsverfahren ist eine kostengünstigere Gründung möglich. Spätere „Satzungsänderungen“ unterliegen nicht mehr dem Kostenprivileg.
- Unabhängig davon, ob die Gründung mit oder ohne Musterprotokoll erfolgt, ist jedoch weiterhin ist jedoch eine Anmeldung zum Handelsregister in öffentlich beglaubigter Form erforderlich.

Wahl zwischen der Unternehmensgesellschaft oder der „klassischen“ GmbH

Welche Gesellschaftsform bei einer Neugründung zu wählen ist, hängt von vielen Faktoren ab. Gerade die neue Gesellschaftsform der Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) mit der vereinfachten Gründung kann je nach Einzelfall erhebliche rechtliche und auch kostenmäßige Nachteile mit sich bringen beispielsweise für den Fall, dass ein weiterer alleinvertretungsberechtigter, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter, Geschäftsführer bestellt werden soll oder geplant ist, die Gesellschaft zukünftig in eine klassische GmbH umzuwandeln etc..
Daher ist eine Beratung beim Notar vor einer Neugründung unbedingt erforderlich.